Rechtstipp + Finanzen

Susanne Frank,

Zahlungsverzug und Einstellung der Arbeiten

Wer einen Vertrag endgültig nicht mehr erfüllen will, kann sich nicht (mehr) auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17.07.2013 (Az. VIII ZR 163/12) entschieden.

Ein Hersteller (AN) schließt mit einem Auftraggeber (AG) einen Rahmenvertrag, nach dem in den kommenden zwei Jahren eine bestimmte Anzahl von Heizkörper zu liefern ist. Der AG ruft kurze Zeit später die erste Lieferung beim AN ab.

Der AN liefert einen Teil der abgerufenen Heizkörper, verschiebt dann aber mehrfach die Liefertermine für die ausstehenden Lieferungen. Dies begründet er mit einem Zahlungsverzug des AG. Schließlich teilt er dem AG mit, dass er den Vertrag nicht mehr erfüllen werde. Die Vergütung für die gelieferten Heizkörper klagt er ein.

Der AG meint, er müsse nichts mehr bezahlen. Der AN habe verspätet geliefert, so dass der AG nicht in Zahlungsverzug geraten sei. Nach der endgültigen Weigerung des AN, weitere Heizkörper zu liefern, habe er diese bei einem anderen Lieferanten zu einem höheren Preis ordern müssen. Mit den Mehrkosten rechnet er gegen Zahlungsansprüche des AN auf.

Das Oberlandesgericht spricht dem AN die Vergütung überwiegend zu. Dies wird damit begründet, dass der AN nicht mehr vorleistungspflichtig gewesen sei, nachdem der AG seinen Zahlungspflichten nicht nachgekommen sei. Daher habe dem AN ein Leistungsverweigerungsrecht zugestanden. Es fehle mithin an einer Pflichtverletzung, die den AG zu einem Deckungskauf berechtigt haben könnte; die Gegenansprüche des AG seien daher nicht von der Vergütung abzuziehen.

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Der Bundesgerichtshof sieht dies anders.

Die Vorleistungspflicht entfalle nicht schon durch jeden kurzfristigen Zahlungsverzug mit Beträgen, die angesichts des Auftragsvolumens als verhältnismäßig geringfügig anzusehen sind. Ob dies vorliegend der Fall war, prüft das Gericht aber nicht weiter. Denn es spielt nach seiner Auffassung gar keine Rolle, ob sich der AG in Zahlungsverzug befunden hat.

Spätestens mit der Weigerung des AN, überhaupt noch weitere Heizkörper zu liefern, hat dieser endgültig und ernsthaft erklärt, dass er den Vertrag insgesamt nicht mehr erfüllen werde. Selbst wenn vor dieser Erklärung ein Zahlungsverzug des AG vorgelegen hätte, hätte dies den AN nicht ohne weiteres berechtigt, sich umgehend vom Vertrag zu lösen. Allenfalls wäre der AN bei einem Zahlungsverzug des AG berechtigt gewesen, die Leistung vorübergehend, aber nicht endgültig zu verweigern.

Die Einrede des Leistungsverweigerungsrechts habe die Funktion, die geschuldete Gegenleistung zu erzwingen, also hier die Bezahlung. Deshalb setze sie voraus, dass derjenige, der sich auf sie beruft, seinerseits erfüllungsbereit ist. Derjenige hingegen, der deutlich gemacht hat, dass er nicht am Vertrag festhalten will, kann sich die Einrede nicht zunutze machen.

Für den konkreten Fall hat dies zur Folge, dass der AN seit seiner Erklärung, den Vertrag nicht mehr zu erfüllen, ein vorher etwa bestehendes Leistungsverweigerungsrecht verloren hat. Der AN konnte seinerseits in Verzug geraten. Der AG konnte – sogar ohne weitere Fristsetzung – einen Deckungskauf vornehmen, und mit den Mehrkosten gegenüber dem Vergütungsanspruch des AN aufrechnen.

Die endgültige Weigerung, einen Vertrag weiter zu erfüllen, ist hochriskant. Ein Zahlungsverzug kann zwar zu einer (vorübergehenden) Leistungsverweigerung berechtigen; dabei ist aber darauf zu achten, dass die Erfüllung nicht endgültig abgelehnt wird, weil das Leistungsverweigerungsrecht ansonsten mit dieser Erklärung entfällt. Dadurch ändert sich die Rechtslage erheblich, und sogar eine ursprünglich günstige Position kann damit zunichte gemacht werden.

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