Rechtstipp + Finanzen

Susanne Frank,

Zur endgültigen Verweigerung der Nacherfüllung

Mit Urteil vom 29.06.2011 hat der BGH (VIII ZR 202/10) noch einmal klargestellt, dass an eine endgültige Nacherfüllungsverweigerung, die zu Mängelrechten auch ohne vorherigen Ablauf einer Nacherfüllungsfrist führt, strenge Anforderungen zu stellen sind.

Sowohl die kauf- als auch die werkvertraglichen Mängelhaftungsrechte (Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz) setzen regelmäßig voraus, dass der Auftragge-ber (bzw. Käufer) dem Auftragnehmer (bzw. Verkäufer) zuvor erfolglos eine angemessene Nacherfüllungsfrist gesetzt hat. Schreitet der Auftraggeber also z. B. eigenmächtig zur Selbstvornahme, um einen Mangel zu beseitigen, so kann er ohne vorherige Fristsetzung nachträglich keine Kostenerstattung vom Auftragnehmer verlangen.

Bei der Frage, welche Voraussetzungen eine Fristsetzung in diesem Sinne einhalten muss, ist die Rechtsprechung sehr großzügig. Es genügt, dass der Auftragnehmer erkennen kann, dass der Auftraggeber die Beseitigung eines Mangels zu einem bestimmten Zeitpunkt ver-langt. Dennoch kommt es in der Praxis häufig vor, dass die Wirksamkeit einer Fristsetzung fraglich ist. Auftraggeber (bzw. Käufer) tragen dann regelmäßig vor, auf eine Fristsetzung komme es ohnehin nicht an, da diese ausnahmsweise entbehrlich gewesen sei. Entbehrlich ist die Fristsetzung allerdings nur in bestimmten Ausnahmefällen.

Einer dieser Aus-nahmefälle ist, wenn der Auftragnehmer (bzw. Verkäufer) die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Der BGH hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob eine derartige endgültige Nacherfüllungsverweigerung dann vorliegt, wenn der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber behauptet, alle Mängel seien doch bereits behoben, weitere Mängel lägen nicht vor.

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Der BGH hat die Frage verneint. Nach der Rechtsprechung des BGH sind an das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung strenge Anforderungen zu stellen. Eine Erfüllungsverweigerung liegt nur vor, wenn der Schuldner unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten unter keinen Um-ständen nachkommen.

Dafür reicht das bloße Bestreiten des Mangels oder des geltend gemachten Anspruchs nicht aus. Vielmehr so der BGH müssen weitere Umstände hinzu-treten, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Schuldner seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen will und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer Fristsetzung werde umstimmen lassen.

Aus diesem Grunde lag in der Äußerung, alle Mängel seien behoben, keine endgültige Er-füllungsverweigerung. Damit wird zwar zum Ausdruck gebracht, dass sämtliche möglicherweise bestehende Mängel beseitigt worden seien, was inzident auch das Inabredestel-len weiterer Mängel bedeutet. Dass dies allerdings das letzte Wort des Auftragnehmers darstellte und eine Fristsetzung deshalb sinnlos war, lässt sich daraus nicht entnehmen.

Die Entscheidung ist klar und deutlich. Auftraggeber (und Käufer) sollten die Entschei-dung zum Anlass nehmen, in Vorbereitung möglicher Mängelansprüche besonderen Wert auch auf die hierfür erforderlichen (formalen) Kriterien (Fristsetzung) zu legen.

Es mag zwar sein, dass tatsächlich ein Mangel vorliegt. Dies allein rechtfertigt allerdings keine Mängelansprüche wie Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz. Allein das bloße Fehlen einer entsprechenden Nacherfüllungsfrist kann daher zum Rechtsverlust bzw. Prozessverlust führen.

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