Rechtstipp + Finanzen

Susanne Frank,

Bauforderungssicherungsgesetz auch bei Baustofflieferungen anwendbar

Das Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG) findet nicht nur bei Gebäuden, sondern auch bei anderen Bauleistungen Anwendung. Auch Baustofflieferungen im Rahmen von Straßen- und Tiefbaumaßnahmen werden hiervon erfasst. (BGH, Beschluss vom 24.01.2013, Az. VII ZR 47/11)

Der Beklagte war Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG. Die KG führte im Auftrag von 3 Kommunen im Jahr 2008 Tiefbau- und Straßenbauarbeiten aus. Hierfür bestellte sie bei der Klägerin verschiedene Baustoffe, wie Pflaster- und Bordsteine etc., die von der KG zur Herstellung eines geschlossenen Straßenkörpers verarbeitet wurden.

Für die erbrachten Leistungen erhielt die KG Anfang 2009 von ihren Auftraggebern die vereinbarte Vergütung. Der Beklagte beglich damit jedoch Steuerverbindlichkeiten der KG und von ihr geschuldete Sozialversicherungsbeiträge. Sodann wurde im April 2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KG eröffnet.

Die Klägerin nimmt den Beklagten als Geschäftsführer der KG wegen der nicht zweckentsprechenden Verwendung der Vergütung wegen Verstoßes gegen das BauFordSiG auf Schadensersatz in Anspruch. Sowohl Landgericht als auch Oberlandesgericht gaben der Klage statt. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der beklagte Geschäftsführer mit seiner Be-schwerde zum BGH, die er im Wesentlichen darauf stützt, dass sich der Geltungsbereich des Bau-FordSiG auf Gebäude beschränke und daher Straßen- und Tiefbauarbeiten hiervon nicht umfasst werden.

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Diese Beschwerde weist der BGH mit der Begründung zurück, dass das Berufungsgericht den An-wendungsbereich des BauFordSiG vollkommen zutreffend beurteilt habe. So sei der Begriff des Bau-geldes im Sinne von § 1 BauFordSiG ab dem 01.01.2009 erweitert worden.

Als Baugeld seien nicht nur solche Gelder zur Baufinanzierung anzusehen sind, die durch Grundpfandrechte, wie z. B. Hypo-thek oder Grundschuld, gesichert werden. Allein hieraus habe sich eine faktische Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Gebäude ergeben.

Mit der Ausdehnung des Baugeldbegriffs sei diese Einschränkung auf Gebäude jedoch nicht mehr aus dem Gesetzeszweck abzuleiten. Dementsprechend umfasst der Anwendungsbereich des BauFordSiG allgemein Bauwerke und somit auch Maßnahmen des Tief- und Straßenbaus.

Folglich stellt es eine gegen § 1 BauFordSiG verstoßende zweckwidrige Verwendung der für die Tief- und Straßenbaumaßnahmen gezahlte Vergütung dar, wenn diese nicht an die Baustofflieferanten bezahlt, sondern für eigene Zwecke verwandt wurde. Daher habe der Geschäftsführer den Lieferanten persönlich für den daraus entstandenen Schaden zu haften.

Der BGH stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass das BauFordSiG in der ab dem 01.01.2009 geltenden Fassung den Begriff des Baugeldes im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 2 BauFordSiG gegenüber dem bis dahin geltenden Anwendungsbereich ganz erheblich erweitert hat.

Dies hat in der Praxis weitreichende Konsequenzen. Nach dem "neuen" Baugeldbegriff muss der Geldempfänger, z. B. ein Hauptunternehmer, eine im Zusammenhang mit der Herstellung des Baus oder Umbaus stehende Leistung dem Dritten, also dem Bauherrn verspochen haben.

Dies erfasst nicht nur Bauleistungen, sondern auch Materiallieferungen und Planungsleistungen. Hat er vom Dritten für diese Leistungen Geld erhalten, handelt es sich dabei um Baugeld, unabhängig davon, ob diese Geldbeträge unmittelbar vom Bau-herrn oder durch eine finanzierende Bank ausgezahlt wurden.

Aufgrund der deutlichen Erweiterung des Baugeldbegriffs stellen in der Praxis grundsätzlich alle Zahlungen, die ein Bauunternehmen erhält, Baugeld dar. Auch ein Bauunternehmen, das keine Nachunternehmer beschäftigt, schließt spätestens beim Materialkauf Kaufverträge ab. Wird die vom Bauherrn hierfür gezahlte Vergütung nicht zur Befriedigung der Lieferantenforderungen verwandt, stellt dies einen Verstoß gegen das BauFordSiG dar, der die persönliche Haftung des Geschäftsführers begründet.

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