Rechtstipp + Finanzen

Insolvenzanfechtung einer Teilzahlung auf Schlussrechnung

Der BGH hat mit Entscheidung vom 15.04.2010 (IX ZR 35/08) die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Brandenburg vom 16.01.2008 (7 U 95/07) zurückgewiesen.

Damit wurde bestätigt, dass die vom Auftraggeber geleisteten Teilzahlungen an den Auftragnehmer auf dessen Schlussrechnung insolvenzrechtlich anfechtbar waren. Der BGH führte hierbei u.a. dazu aus, wann eine Schlussrechnung fällig wird und wann der Auftragnehmer von der Zahlungsunfähigkeit seines Auftraggebers ausgehen muss.

Die später insolvent gewordene A GmbH (Auftraggeber) hat auf die Schlussrechnung ihres Auftragnehmers am 25.07.2003 Teilzahlungen in Höhe von rund 22.000,00 € geleistet. Diese Zahlungen wurden in dem Zeitraum von drei Monaten vor Insolvenzantragstellung geleistet. Der Insolvenzverwalter hat die Teilzahlungen angefochten und deren Rückzahlung verlangt.

Noch vor den Teilzahlungen hatte der Auftraggeber seinen Auftragnehmer darüber informiert, er könne aufgrund zurzeit sehr angespannter Liquidität den Ausgleich der Schlussrechnungsforderung vorläufig nicht vornehmen. Damit sahen sowohl das OLG Brandenburg als auch der BGH alle Voraussetzungen für den vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Rückzahlungsanspruch als gegeben an.

Das Urteil ist richtig und unterstreicht die Bedeutung einer entsprechenden Forderungssicherung in der Praxis. Kurz zur Erläuterung: Von dem Risiko einer späteren Insolvenzanfechtung sind alle Rechtshandlungen betroffen, die im sogenannten Krisenzeitraum vorgenommen werden. Dieser Zeitraum kennzeichnet in der Regel die letzten drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ob eine Rechtshandlung aus diesem Zeitraum anfechtbar ist, hängt auch von unterschiedlichen subjektiven Kriterien ab (Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit).

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Da der Auftragnehmer aufgrund der von ihm ausgeführten Arbeiten einen Anspruch auf die Vergütung hatte, kommt nur eine sogenannte kongruente Deckungsanfechtung nach § 130 InsO in Betracht. Anfechtbar ist danach u.a. eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, und wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte.

Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt. Zahlungsunfähigkeit liegt nach § 17 Abs. 2 InsO vor, wenn der Schuldner zur Erfüllung der fälligen Zahlungspflichten nicht in der Lage ist.

Im Rahmen eines VOB-Bauvertrages wird weitläufig angenommen, dass der Anspruch auf die Schlusszahlung erst zwei Monate nach Zugang der Schlussrechnung fällig wird. § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B bestimmt jedoch, dass die Fälligkeit spätestens, ggf. aber schon früher, innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung eintritt. Der BGH stellt daher zu Recht fest, dass die Schlussrechnung bereits vor Ablauf von zwei Monaten fällig wird, wenn Prüfung und Feststellung der Schlussrechnung bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen und dem Auftragnehmer mitgeteilt werden. So lag der Fall hier.

Weiter gingen die Gerichte auch davon aus, dass der Auftragnehmer Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit hatte. Dies mag bei vielen Lesern auf Verwunderung stoßen, hatte doch wie üblich und wohl kaum zu erwarten der Auftragnehmer keine Einblicke in die Finanzen des Auftraggebers. Das Gesetz sieht jedoch in § 130 Abs. 2 InsO vor, dass der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit die Kenntnis von Umständen gleich steht, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen.

Da die A GmbH ihren Auftragnehmer bereits vor Leistung der Zahlungen über die "zur Zeit sehr angespannte Liquidität" in Kenntnis gesetzt hatte, musste so die Gerichte der Auftragnehmer von der Zahlungsunfähigkeit ausgehen. Hinzu kam, dass die Zahlungen erst Monate nach Schlussrechnungsstellung erfolgten.

Die Entscheidung des BGH enthält einen wichtigen Hinweis für Bauunternehmer: "Die Verkehrsanschauungen der angesprochenen Verkehrskreise vermögen an dem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal der Zahlungsunfähigkeit nichts zu ändern. Dieses kann nicht in jeder Branche anders beurteilt werden."

Damit stellt der BGH klar, dass mag es auch in der Baubranche nicht unüblich sein, dass Zahlungen verzögert geleistet werden Bauunternehmer trotzdem frühzeitig bei Zahlungseinstellungen oder Kenntnis von Liquiditätsproblemen von einer drohenden Insolvenz des Auftraggebers ausgehen und schlimmstenfalls damit rechnen müssen, dass erhaltene Zahlungen insolvenzrechtlich angefochten werden.

Wie Auftragnehmer sich in der Krise des Auftraggebers am besten verhalten sollten, um das Risiko einer Insolvenzanfechtung zu minimieren/verhindern, muss in jedem Einzelfall geprüft werden. Am besten ist jedoch, von vornherein nicht ungesichert Vorleistungen zu erbringen.

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