Rechtstipp
Kündigungsbutton und Datenschutz
Seit dem 1. Juli 2022 gilt das neue Verbraucherschutzgesetz, das den erforderlichen Kündigungsbutton auf Webseiten regelt. Wird Verbrauchern die Möglichkeit eingeräumt, über eine Homepage einen Laufzeitvertrag abzuschließen, muss auf der Webseite zusätzlich ein Kündigungsbutton platziert werden, über den der Vertrag wieder gekündigt werden kann. Verbraucher sollen ihre Verträge dadurch schneller und leichter wieder beenden können. Bislang sind die Möglichkeiten zur Kündigung oftmals nur nach langwieriger Suche zu finden. Nachstehend ein paar Anmerkungen aus datenschutzrechtlicher Sicht:
Was ist der erforderliche Rahmen?
- Implementierung einer zweistufigen Kündigungsmöglichkeit (Kündigungsbutton, Bestätigungsseite und Bestätigungsbutton) auf der Website;
- ständige Verfügbarkeit und leichte Zugänglichkeit für den Verbraucher ist zu gewährleisten;
- Speichermöglichkeit der Kündigungserklärung durch den Verbraucher;
- sofortige Bestätigung der Kündigung auf elektronischem Wege (per E-Mail); Inhalt der Bestätigung: Kündigung der Leistung (Inhalt), Datum und Uhrzeit des Zugangs, zu dem der Vertrag beendet wird.
Was ist aus Datenschutzsicht zu berücksichtigen?
- Eindeutige Identifizierung des Verbrauchers ist erforderlich
- Es gilt das Prinzip der Datenminimierung, das heißt, nicht mehr Informationen als bei Vertragsabschluss dürfen bei der Kündigung erhoben werden
- Eine Abfrage nach einer Begründung für die Kündigung, Kundenzufriedenheit oder Aktion für eine Kundenrückgewinnung sind nicht gestattet
- Ein vorausgefülltes Formular ist zulässig, zum Beispiel bei Vorhandensein eines Kundenkontos. Auch hier gilt das Prinzip der Datenminimierung
- Kündigungsbutton und Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sein, unmittelbar und leicht zugänglich, das heißt:
- keine Überdeckung des Buttons auf der Website, zum Beispiel durch einen Consent-Banner ("Cookie-Banner").
- Ergänzung der Informationspflichten, sprich der Datenschutzhinweise, auf der Website:
- allgemeine Hinweise zur Verarbeitung wie zum Beispiel Vorgehen, Speicherdauer, Hyperlinks und andere,
- gegebenenfalls Einwilligung erforderlich durch die Nutzung von Cookies und Scripte;
- gegebenenfalls Information bei der Einbindung und Nutzung von Dienstleistern (Auftragsverarbeiter) für die Lösung.
Dieser Artikel erschien zuerst in Ausgabe 06_23.












