Baugewerbe RECHTSTIPP
Verjährungshemmende Verhandlungen?
Das ist anzunehmen, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein. OLG Köln, Beschluss vom 02.03.2023, Az.: 19 U 55/22.
Sachverhalt
Der Bauherr beauftragt einen Architekten mit Planungsleistungen für ein Wohngebäude. Im März 2013 zieht der Bauherr in das streitgegenständliche Objekt ein. Vor dem Einzug und auch danach wurden allerdings verschiedene Mängel und auch Restfertigstellungsarbeiten im Hinblick auf das Wohngebäude von dem Bauherrn gerügt. Im November 2018 leitet der Bauherr ein selbständiges Beweisverfahren bei Gericht hinsichtlich der Mängel ein. Hieran knüpft ein entsprechendes Klageverfahren an. Der Architekt wendet sodann die Einrede der Verjährung ein. Der Bauherr führt aus, die Verjährung sei durch Verhandlungen gehemmt worden. Ist die Forderung verjährt?
Entscheidung
Ja, urteilt das Oberlandesgericht Köln und geht von einer konkludenten Abnahme einschließlich Prüffrist aus und berechnet das Ende der Gewährleistung (5 Jahre) für den September 2018. Eine verjährungshemmende Maßnahme (Einleitung des selbständiges Beweisverfahren) wurde erst danach ergriffen. Verhandlungen gem. § 203 BGB, die die Verjährung hemmen, haben nicht stattgefunden, meint das OLG Köln. Denn solche Verhandlungen setzen voraus, dass ein ernsthafter Meinungsaustausch über den Anspruch und seine tatsächlichen Grundlagen bzw. den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten erfolgt. Das ist hier nicht erfolgt. Weder der Architekt noch dessen Haftpflichtversicherung haben Verhandlungsbereitschaft signalisiert oder sind in einen ernsthaften Meinungsaustausch über die Berechtigung von Mängelrechten eingetreten. Die Forderung ist verjährt.
Praxishinweis
Solange zwischen Gläubiger und Schuldner über einen streitigen Anspruch Verhandlungen geführt werden, besteht – gesetzgeberisch erwünscht – die Aussicht, dass ein Rechtsstreit und damit eine Belastung des Justizapparates vermieden werden kann. Allerdings sollten man sich auf Verhandlungen als Hemmungstatbestand gem. § 203 BGB nicht ohne Weiteres verlassen. Denn ob derartige Verhandlungen tatsächlich gegeben sind, hängt in einem hohen Maße von tatrichterlichen Wertungen ab, da es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der in jedem Einzelfall ausgelegt werden muss. Darüber hinaus können Verhandlungen auch wieder "einschlafen" mit der Folge, dass der Hemmungstatbestand endet und die Verjährung wieder weiterläuft. Insofern ist es empfehlenswert, rechtssichere verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen (§ 204 BGB), wie zum Beispiel die Einleitung eines selbstständiges Beweisverfahrens oder die Erhebung einer Klage. Bei diesen Maßnahmen ist man nicht auf die Auslegung eines unbestimmten Rechtbegriffes angewiesen.
Dieser Artikel erschien zuerst in Ausgabe 06_2024.












