Rechtstipp
Auftragnehmer trägt Kosten der zu Unrecht verlangten Abnahme!
Weist die Leistung noch wesentliche Mängel auf und hat der Auftragnehmer die Abnahme zu Unrecht verlangt, ist er aufgrund einer eigenen Pflichtverletzung dazu verpflichtet, die mit der fehlgeschlagenen Abnahme verbundenen Kosten aus Schadensersatzgesichtspunkten zu übernehmen. (LG Bielefeld, Urteil vom 18.04.2023, Az.: 5 O 149/22)
Voraussetzung hierfür ist, dass den Auftragnehmer ein Verschulden trifft und nicht nur unwesentliche Mängel vorliegen.
Der Sachverhalt
Der Auftraggeber (AG) beauftragt den Auftragnehmer (AN) mit der Errichtung zweier Photovoltaikanlagen. Im November 2021 bietet der AN dem AG beide Anlagen als abnahmefähig an. Bei den daraufhin vereinbarten Abnahmeterminen stellt der vom AG hinzugezogene Sachverständige verschiedene Mängel fest. Der AG verweigert deshalb jeweils die Abnahme. Die Kosten für den Sachverständigen belaufen sich auf 5.291,71 Euro. Mit seiner Klage verlangt der AG vom AN die Beseitigung der festgestellten Mängel und die Zahlung der Sachverständigenkosten.
Die Entscheidung
Mit Erfolg! Der AG habe gegen den AN einen Anspruch auf Beseitigung der geltend gemachten Mängel aus § 634 Nr. 1, § 635 BGB, urteilt das Landgericht Bielefeld. Da keine Abnahme erfolgt sei, trage der AN die Beweislast für die Mangelfreiheit der Anlagen. Hierfür habe er allerdings keinen Beweis erbracht. Auch habe der AG gegen den AN einen Anspruch auf Ersatz der verauslagten Kosten für den Sachverständigen. Denn verlangt der AN die Abnahme, obwohl das Werk noch wesentliche Mängel aufweist, kann er aufgrund eigener schuldhafter Pflichtverletzung verpflichtet sein, die mit der fehlgeschlagenen Abnahme verbundenen Kosten aus Schadensersatzgesichtspunkten zu übernehmen. Wesentliche Mängel des Werks seien vorhanden gewesen; fehlendes Verschulden habe der AN nicht dargelegt.
Die Bedeutung
Man kann sich aus rechtsdogmatischer Sicht darüber streiten, ob das Landgericht Bielefeld die richtigen Anspruchsgrundlagen verwendet hat. Allerdings dürfte dies keinen Einfluss auf das Ergebnis haben.
Durch den Bau- und Werkvertrag wird der Unternehmer nach § 631 Abs. 1 BGB zur Herstellung des versprochenen (Bau-)Werks verpflichtet. Nach Fertigstellung seiner (Bau-)Leistung ist der Besteller nach § 640 Abs. 1 BGB verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte (Bau-)Werk abzunehmen. Da der Unternehmer verpflichtet ist, das versprochene Werk vertragsgemäß herzustellen, trägt er selbstverständlich grundsätzlich auch die Beweislast dafür, dass das Werk vertragsgemäß angefertigt ist. Daraus folgt gleichzeitig, dass der Unternehmer die Beweislast für die Frage der Mangelfreiheit. Mit der Abnahme erkennt der Besteller das Werk grundsätzlich als vertragsgemäß an, so dass sich in diesem Moment die Beweislast umgekehrt und ab der Abnahme der Besteller die Beweislast für behauptete Mängel trägt.
Dieser Rechtstipp erschien zuerst in Ausgabe 11_23.












