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Rechtstipp

Frederick Brüning,

Baukostenobergrenze muss vereinbart werden

Der Architekt ist nicht gehalten, in der Grundlagenermittlung Kostenvorstellungen zu erfragen oder in der Vor- und Entwurfsplanung Kostenkontrollen durchzuführen, wenn der Unternehmer-Auftraggeber aufgrund einer vorangegangenen, bereits als Bauvoranfrage eingereichten Planung eines anderen Architekturbüros die finanzielle Dimension kennt.

Frederick Brüning © Frederick Brüning

Dem Auftraggeber können gegenüber dem Architekten nur dann Rechte wegen Kostenüberschreitung zustehen, wenn zwischen den Parteien eine Baukostenobergrenze vereinbart wurde. OLG München, Beschluss vom 23.05.2022, Az.: 20 U 6700/21.

Sachverhalt

Der auftraggebende Unternehmer beauftragt einen Architekten zur Erweiterung seines Betriebs mit der Erbringung von Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 gem. § 34 HOAI. Aus einer früheren Planung im Rahmen einer Bauvoranfrage hatte der Auftraggeber Kenntnis darüber, dass die Baukosten voraussichtlich "deutlich über 4 Mio. Euro" liegen werden. Die zusammen mit der Entwurfsplanung übergebene Kostenberechnung weist Gesamtkosten von 4,65 Mio. Euro netto aus. Der Auftraggeber betreibt das Bauvorhaben daraufhin nicht und verweigert die Zahlung des für die Leistungsphase 1 bis 3 noch offenen Honorars von rund 100.000 Euro. Im anschließenden Honorarprozess wendet der Auftraggeber ein, es sei bei Abschluss des Vertrages angeblich eine Kostenobergrenze von 3,5 Mio. Euro netto bzw. maximal 4 Mio. Euro brutto vereinbart worden. Ein Anspruch auf Zahlung des Honorars bestehe deshalb nicht.

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Entscheidung

Das OLG München gibt der Honorarklage des Architekten auch in der zweiten Instanz statt! Dessen Leistungen im Zusammenhang mit den Baukosten seien mangelfrei. Der Auftraggeber habe nicht den ihm obliegenden Nachweis einer zumindest mündlich vereinbarten einzuhaltenden Baukostenobergrenze führen können, so dass der Auftraggeber keine Rechte wegen Kostenüberschreitung geltend machen kann. Der Architekt habe hier in der Leistungsphase 1 auch nicht nochmals die Kostenvorstellungen des Auftraggebers abfragen müssen, da diesem die finanzielle Größenordnung bereits aus der vorangegangen Bauvoranfrage bekannt gewesen sei. Selbst wenn zumindest ein Kostenrahmen vereinbart worden sei, sei dieser hier nicht überschritten, da für eine Kostenberechnung eine (Abweichungs-)Toleranz jedenfalls i. H. v. 30 % bestehe, die hier eingehalten sei.

Praxishinweis

Spätestens in der Leistungsphase 1 muss der Planer die Kostenvorstellungen des Bauherrn ermitteln. Der vorliegende Fall begründet einen Ausnahmefall. In Bezug auf eine Kostenobergrenze ist den Vertragsparteien anzuraten, dies (schriftlich) vertraglich zu vereinbaren, um Missverständnisse zu vermeiden.

Dieser Rechtstipp erschien zuerst in Ausgabe 11_2024

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