Elektro-Mobilität
Neue Steuervorteile sollen E-Firmenwagen attraktiver machen
Geplant sind diese Neuerungen:
Neue Preisgrenze: Wer einen Firmenwagen auch privat nutzen darf, muss diese Nutzung als geldwerten Vorteil versteuern. Die einfachste Möglichkeit ist, monatlich pauschal 1 Prozent des Bruttolistenpreises zu versteuern. Bei E-Firmenwagen ohne CO2-Emissionen ist bis Ende 2030 nur ein Viertel davon anzusetzen, also effektiv 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises. Diese Regelung galt seit dem 01.01.2024 für E-Autos mit Bruttolistenpreisen bis 70 000 Euro. Diese Höchstgrenze soll rückwirkend zum 01.07.2024 auf 95 000 Euro angehoben werden.
Neue Sonderabschreibung: Unternehmen sollen die Möglichkeit erhalten, für neu an-geschaffte vollelektrische Firmenwagen rückwirkend ab dem 01.07.2024 eine neue Sonderabschreibung zu nutzen. Die Fahrzeuge können dann über einen Zeitraum von sechs Jahren abgeschrieben werden - und das in beachtlicher Höhe: im ersten Jahr mit 40 Prozent des Anschaffungswerts, im zweiten mit 24 Prozent, im dritten mit 14 Prozent, im vierten mit 9 Prozent, im fünften mit 7 Prozent und im sechsten Jahr mit 6 Prozent. Diese Möglichkeit soll zunächst befristet für Elektrofirmenwagen gelten, die im Zeitraum vom 01.07.2024 bis zum 31.12.2028 neu angeschafft werden.
Hinweis: Da eine abschließende Beschlussempfehlung des Finanzausschusses noch aussteht, bleibt weiterhin das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren abzuwarten.









