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Rechtstipp

Frederick Brüning,

Darlegungs- und Beweislast im Bauprozess

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 19.07.2023 (Az.: 16 U 39/22) betont die zentrale Bedeutung der Darlegungs- und Beweislast im Bauprozess.

Die Darlegungs- und Beweislast liegt grundsätzlich bei demjenigen, der Mängel- oder Schadensersatzansprüche geltend macht. © Pelemedia (Symbolbild)

Im Kern ging es in dem Verfahren vor dem OLG Köln um die Frage, ob die Klägerin ihre Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Mängel an Dachdeckerarbeiten substantiiert dargelegt hatte. Die Entscheidung macht deutlich, dass die bloße Bezugnahme auf Anlagen keinen substantiellen Sachvortrag ersetzt.

Die Darlegungs- und Beweislast liegt grundsätzlich bei demjenigen, der Mängel- oder Schadensersatzansprüche geltend macht. In diesem Fall hätte die Klägerin darlegen und beweisen müssen, dass die behaupteten Mängel vorliegen, welche Schäden entstanden sind und welche Kosten durch die Mangelbeseitigung verursacht wurden. Die Darlegungslast erfordert also, dass die Partei, die Ansprüche geltend macht, die für den Anspruch erforderlichen Tatsachen ausreichend präzise vorträgt und beweist. Das OLG Köln betonte, dass eine pauschale Behauptung von Mängeln, unterstützt durch eine Vielzahl von Anlagen, nicht ausreicht.

Das Gericht wies darauf hin, dass die "Symptomtheorie" – also die Darstellung von Mängelsymptomen anstelle einer detaillierten Ursachenanalyse – zwar zulässig ist, aber nur, wenn die Symptome in ausreichender Präzision beschrieben werden. Pauschale Angaben wie "Wassereinbruch in Wohneinheiten" sind unzureichend. Die Angabe, dass die Feststellungen eines Sachverständigen "exemplarisch" gelten sollen, ersetzt keinen eigenständigen substantiierten Vortrag.

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In diesem Fall hatte die Klägerin insbesondere auf ein Gutachten verwiesen, in dem Mängel in einer Wohnung dokumentiert wurden. Dieses Gutachten sollte "exemplarisch" für das gesamte Bauprojekt gelten. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die bloße Exemplarität nicht ausreicht: Es muss nachvollziehbar dargelegt werden, welche Wohneinheiten betroffen sind, welche Mängel dort konkret bestehen und welche Kosten für deren Behebung angefallen sind. Eine unstrukturierte oder rein auf Anlagen gestützte Darstellung entbindet die Klägerin nicht von der Pflicht, den Sachverhalt eigenständig verständlich vorzutragen.

Anlagen können den Sachvortrag der Parteien unterstützen, ersetzen aber nicht die Darlegung des Sachverhalts. Das OLG Köln stellte richtigerweise klar, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, die Unterlagen selbst auszuwerten und daraus den Anspruch der Klägerin zu "rekonstruieren".

Dieser Artikel erschien zuerst in der Dezember-Ausgabe des Baugewerbe Magazins.

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