Rechtstipp + Finanzen

Rechtstipp

Rückzahlungsanspruch verjährt auch ohne Abnahme und Schlussrechnungsstellung

Ein Rückzahlungsanspruch des Auftraggebers wegen zu viel geleisteter Abschlagszahlungen verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem die geschuldeten Leistungen fertig gestellt wurden und die Frist zur Erstellung der Schlussrechnung abgelaufen ist, und zwar unabhängig davon, ob die Werkleistungen des Auftragnehmer abgenommen wurden und der Auftragnehmer die Schlussrechnung gestellt hat.

(OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2016, Az.: 22 U 176/14)

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Rechtstipp + Finanzen

Die Sache mit der DIN-Norm

Die Technik entwickelt sich fort und mit ihr die Ansprüche des Endkunden. Wie ist damit umzugehen, wenn sich die allgemein anerkannten Regeln der Technik während des Vorhabens weiterentwickeln? Welchen Standard muss der Auftragnehmer ausführen, wenn...

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