Rechtstipp
Gegen Verbotene Rechtsdienstleistungen
Die Entwicklung von Vertragsentwürfen stellt eine Rechtsdienstleistung dar, die nicht als Nebenleistung von Architekten erlaubt ist.
Die in den HOAI-Leistungsbildern enthaltenen Grundleistungen umfassen nicht die Tätigkeit eines vertragsgestaltenden Juristen (OLG München, Beschluss vom 08.12.2023 – 28 U 3311/23 Bau).
Sachverhalt
Die Parteien schlossen im Jahr 2019 einen "Konzeptionsvertrag" für die Errichtung eines Reihenhauses. Der Vertrag sah auch vor, dass der Architekt einen GU-Vertrag zu erstellen hatte. Nach Vertragsschluss leistete der Auftraggeber an den Architekten Zahlungen in Höhe von 135.000 Euro, die der Auftraggeber zurückfordert. Das zuständige Landgericht gab der Klage in erster Instanz statt. Der Architekt legte Berufung ein.
Entscheidung
Ohne Erfolg! Der Auftraggeber hat einen Anspruch auf Rückzahlung nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB, da die Zahlungen rechtsgrundlos erfolgen. Das OLG München erklärte den Konzeptionsvertrag für nichtig, da die enthaltene Verpflichtung zur Erstellung eines GU-Vertrages durch Planer gegen §§ 2, 3 RDG verstößt und so eine unzulässige Rechtsdienstleistung ist. Unter einer Rechtsdienstleistung ist nach § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten zu verstehen, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
Die Erarbeitung eines Vertragsentwurfs gehört zu den zentralen Tätigkeiten eines vertragsgestaltenden Juristen und ist unstreitig als Rechtsdienstleistung zu qualifizieren. Der Einwand des Architekten, dass er nur entsprechende Musterformulare verwenden wolle, verfängt nach der Ansicht des OLG München nicht, da in dem Konzeptionsvertrag die Erstellung eines (eigenständigen) GU-Vertrags versprochen wurde. Die Erstellung von GU-Verträgen durch Architekten ist auch keine erlaubte Nebenleistung nach § 5 RDG. Denn dies ist aufgrund der Komplexität und rechtlichen Bedeutung vertragsgestaltenden Juristen vorbehalten.
Praxishinweis
Auch wenn sich die Entscheidung des OLG München "nur" mit der Erstellung von GU-Verträgen auseinandersetzt, so dürfte diese Rechtsprechung auch auf die Erstellung von "einfachen" Planer- und Bauverträgen übertragbar sein. Die Frage, inwieweit ein Architekt berechtigt beziehungsweise verpflichtet ist, den Bauherrn rechtlich zu beraten, wird durch die Rechtsprechung zunehmend restriktiver beantwortet. Damit steigt das Risiko für Architekten, rechtliche Probleme wegen unzulässiger Rechtsberatung zu erhalten. Es ist Vorsicht geboten.
Dieser Rechtstipp erschien zuerst in der Mai-Ausgabe des Baugewerbe-Magazins.












