Mängelbeseitigung muss die zum Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden anerkannten Regeln der Technik einhalten
Mit Beschluss vom 14.09.2011 (10 W 9/11) nimmt das OLG Stuttgart eher beiläufig zu einer Rechtsfrage Stellung, die in der Praxis vielfach für Streit sorgt und höchstrichterlich noch nicht entschieden ist.




